ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

COMEPASS Communication OG

  1. Geltung, Vertragsabschluss

1.1. Die COMEPASS Communication OG (im Folgenden „COMEPASS“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner bestimmen sich ausschließlich nach dem Inhalt des von COMEPASS angenommenen Auftrages und diesen AGB. Die Geschäftsbedingungen von COMEPASS gelten ebenfalls für nach Vertragsabschluss vereinbarte Zusatz- und Änderungsaufträge. Die AGB bilden mit den maßgeblichen Leistungsbeschreibungen und den Entgeltbestimmungen einen integralen Bestandteil jedes Vertragsverhältnisses, das mit COMEPASS geschlossen wird. Diese AGB samt den für die gegenständlichen Leistungen maßgeblichen und nicht individuell vereinbarten Leistungsbeschreibungen und Entgeltsbestimmungen liegen in ihrer jeweils gültigen Fassung bei COMEPASS zur Einsichtnahme bereit bzw. sind auf der Homepage von COMEPASS unter comepass.at/agb abrufbar.

1.2. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der COMEPASS schriftlich bestätigt werden.

1.3. Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. Eines besonderen Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch COMEPASS bedarf es nicht.

1.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.5. Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot von COMEPASS bzw. der Auftrag des Kunden, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Die Angebote von COMEPASS sind freibleibend und unverbindlich.

1.6. Ein Vertragsverhältnis zwischen COMEPASS und dem Kunden kommt zu Stande, wenn COMEPASS nach Zugang einer Bestellung oder eines Auftrages mit der tatsächlichen Leistungserbringung, z.B. Akquise von Bloggern, begonnen hat.

Für die Berechnung von Fristen betreffend Mindestvertragsdauer, Zeitraum eines allfälligen Kündigungsverzichts und Ähnlichem gilt in allen Fällen, wo keine ausdrückliche Auftragsbestätigung erfolgt ist, als Vertragsbeginn der Monatserste des Monats nach Beginn der Leistungserbringung.

  1. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

2.1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch COMEPASS, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch COMEPASS. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit durch COMEPASS.

2.2. Alle Leistungen von COMEPASS (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Konzepte, Briefings, Wordings, Designs, Präsentationen, Guidelines. Analysen und Elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt.

2.3. Der Kunde wird COMEPASS zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von COMEPASS wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

2.4. Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos, Briefings, Brandbooks, etc.) auf allfällige Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. COMEPASS haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird COMEPASS wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde COMEPASS schad- und klaglos; er hat COMEPASS sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.

2.5. Das Risiko der Erlangung etwaiger baupolizeilicher, veranstaltungsrechtlicher oder sonstiger Genehmigungen liegt beim Kunden.

  1. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

3.1. COMEPASS ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren.

3.2. Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, in jedem Fall aber auf Rechnung des Kunden. COMEPASS wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. Dies betrifft insbesondere öffentlich rechtliche (z.B. Anmeldung bei Behörden oder der AKM) oder privatrechtliche Rechtsakte, die Anmietung von Räumen, den Abschluss von Verträgen im Gastronomiebereich, sowie den Abschluss von Verträgen mit Künstlern, Lieferanten und Subunternehmen.

3.3. Soweit COMEPASS notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von COMEPASS.

3.4. Die Künstler und Dienstleister von COMEPASS unterliegen einem Erstkontaktvertrag und sind auch – mangels anderslautender Vereinbarung – in weiterer Folge über COMEPASS zu buchen. Bei Direktbuchungen durch den Kunden entstehen Ansprüche der Agentur in Höhe des üblichen Agenturhonorars.

  1. Termine

4.1. Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen.

4.2. Verzögert sich die Lieferung/Leistung von COMEPASS aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt, technisches Versagen und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit seinen zur Durchführung des Auftrages notwendigen Verpflichtungen (z.B. Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen), im Verzug ist. Dadurch entstandene Mehraufwände und/oder Fremdkosten werden gesondert verrechnet, ohne dass es dafür einer Freigabe durch den Kunden bedarf.

4.3. Befindet sich COMEPASS in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er COMEPASS schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

  1. Vorzeitige Auflösung

5.1. COMEPASS ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

  1. die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
  2. der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
  3. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren von COMEPASS weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung von COMEPASS eine taugliche Sicherheit leistet;
  4. über das Vermögen des Kunden ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt.
  5. der Kunde Forderungen stellt, die rechtlichen Vorgaben (Medienrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht o.ä.) widersprechen.

5.2. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn COMEPASS fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfrist von 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

  1. Stornobedingungen

Sofern nicht anders vereinbart, gelten folgende Stornobedingungen:

  • 100% der zum Stornierungszeitpunkt bereits erbrachten konzeptionellen Leistungen
  • 100% der erbrachten Eigenleistungen bis 4 Wochen vor Veranstaltungs- bzw. Umsetzungsbeginn
  • 60% des Projekt-/Umsetzungshonorars zwischen 4 und 2 Wochen vor Veranstaltungs- bzw. Umsetzungsbeginn
  • 80% des Projekt-/Umsetzungshonorars zwischen 2 Wochen und 1 Woche vor Veranstaltungs- bzw. Umsetzungsbeginn
  • 100% des Projekt-/Umsetzungshonorars ab 1 Woche vor Veranstaltungs- bzw. Umsetzungsbeginn
  • 100% der zum Stornierungszeitpunkt bereits gezahlten bzw. bestellten und nicht mehr stornierbaren Fremdleistungen bzw. im Fall, dass ein Storno möglich ist, 100% der Stornogebühr.
  1. Honorar

7.1.  Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch von COMEPASS für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. COMEPASS ist berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.

7.2. Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat COMEPASS für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.

7.3. Alle Leistungen von COMEPASS, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle COMEPASS erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.

7.4. Kostenvoranschläge von COMEPASS sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von COMEPASS schriftlich veranschlagten um mehr als 10 % übersteigen, wird COMEPASS den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 10% ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.

7.5. Für alle Arbeiten durch COMEPASS, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt COMEPASS das vereinbarte Entgelt. Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 AGBG wird ausgeschlossen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich COMEPASS zurückzustellen.

  1. Präsentationen

8.1. Für die Teilnahme an Präsentationen steht COMEPASS ein angemessenes Honorar zu, das mangels Vereinbarung zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand von COMEPASS für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt.

8.2. Erhält COMEPASS nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen von COMEPASS, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum von COMEPASS; der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind unverzüglich COMEPASS zurückzustellen. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne ausdrückliche Zustimmung durch COMEPASS nicht zulässig.

8.3. Ebenso ist dem Kunden die weitere Verwendung der im Zuge der Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte untersagt und zwar unabhängig davon, ob Ideen und Konzepte urheberrechtlichen Schutz erlangen. Mit der Zahlung des Präsentationshonorars erwirbt der Kunde keinerlei Verwertungs- und Nutzungsrechte an den präsentierten Leistungen.

8.4. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte nicht in der von COMEPASS präsentierten Form beauftragt, so ist COMEPASS berechtigt, diese Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.

  1. Zahlung, Eigentumsvorbehalt

9.1. Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von COMEPASS gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum vom COMEPASS.

9.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, COMEPASS die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

9.3. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann COMEPASS sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. Weiters ist COMEPASS nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich COMEPASS für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).

9.4. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen vom COMEPASS aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von COMEPASS schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

  1. Eigentumsrecht und Urheberrecht

10.1. Alle Leistungen von COMEPASS, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Wordings, Konzepte, Designs, Moodboards, Empfehlungen, Analysen, ect.), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum von COMEPASS und können von COMEPASS jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen von COMEPASS jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen von COMEPASS setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von COMEPASS dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.

10.2. Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen von COMEPASS, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von COMEPASS und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.

10.3. Für die Nutzung von Leistungen von COMEPASS, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung durch COMEPASS erforderlich. Dafür steht COMEPASS und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

10.4. Für die Nutzung von Leistungen von COMEPASS bzw. von Werbemitteln, für die COMEPASS konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung durch COMEPASS notwendig.

10.5. Für Nutzungen gemäß Abs. 4 steht COMEPASS im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung zu.

10.6. Der Kunde haftet COMEPASS für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.

  1. Kennzeichnung

11.1. COMEPASS ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf COMEPASS und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

11.2. COMEPASS ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

  1. Gewährleistung

12.1. Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Werktagen nach Lieferung/Leistung durch COMEPASS, verdeckte Mängel innerhalb von acht Werktagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

12.2. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch COMEPASS zu. COMEPASS wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde von COMEPASS alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. COMEPASS ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für COMEPASS mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.

12.3. Es obliegt dem Auftraggeber die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. COMEPASS haftet nicht für die Richtigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.

12.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber COMEPASS gemäß § 933b Abs. 1 ABGB erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen.

  1. Haftung und Produkthaftung

13.1. COMEPASS wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechts- und Ethikgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare Risiken hinweisen. Jegliche Haftung von COMEPASS für Ansprüche, die auf Grund der von COMEPASS erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn COMEPASS ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet COMEPASS nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat COMEPASS diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

13.2. COMEPASS haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften lediglich für Schäden, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.

13.3. Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung durch COMEPASS. Schadenersatzanspruche sind der Höhe nach mit dem durch begrenzt.

13.4. Bei Durchführung von Veranstaltungen verpflichtet sich COMEPASS im Namen und auf Rechnung des Kunden eine ausreichende Veranstalter-Haftpflichtversicherung abzuschließen.

14. Datenschutz Es gelten die Datenschutzbestimmungen der DSGVO aufzufinden unter www.comepass.at/datenschutz . Verantwortlich für die personenbezogene Datenverarbeitung ist der unter www.comepasslat/impressum aufgeführte Seiteninhaber.

15. Anzuwendendes Recht Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen COMEPASS und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand

16.1. Erfüllungsort ist der Sitz von COMEPASS Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald COMEPASS die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.

16.2. Als Gerichtsstand für alle sich zwischen COMEPASS und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wir das für den Sitz von COMEPASS sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist COMEPASS dazu berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.